- Digital-Abschreibung – Macht für Gewerbe/Freiberufler und Arbeitnehmer richtig Spaß!
Die neuen Abschreibungsregeln für Computer, Zubehör und Software und Drucker/Scanner, die ab dem 01. 01. 2021 gelten, führen zur Komplettabschreibung (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) im Jahr der Anschaffung, auch wenn sie Anschaffungskosten von über 800 € (netto) liegen.
Sind ältere Anschaffungskosten, z. B. aus 2020, auch ab 01. 01. 2021 begünstigt?
JA, die sog. Digital-Afa wird auch auf Hard- und Software angewendet, die in früheren Jahren angeschafft wurden und noch im Anlagevermögen mitgeschleppt werden. Bei Arbeitnehmer gilt das Gleiche!
Wer also beispielsweise Tablett, Scanner, Drucker, Kopierer, Mikro, Headset, Beamer, Monitore sowie Software auch für Warenwirtschaftssysteme anschafft, kann diese Anschaffungskosten gleich als Aufwand voll abschreiben.
- Förderung von Elektrofahrzeugen – Wie düse ich leise und abgasfrei zum Kunden?
%: Bei Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs beträgt die Kaufprämie:
Bis Netto Basis Listenpreis (Brutto: 47.600 €) mindestens 9.000 €
von Netto Basis Listenpreis von 40.000 € bis 65.000 € mindestens 7.500 €
%: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bei Betriebs-PKW errechnet sich aus 25 v. H. des Bruttolistenpreises (bis max. 60.000 €) x 1 %. Beispiel: Bruttolistenpreis 50.000 € x 25 % x 1 % pro Monat = 125,00 € steuerpflichtiges Privatvergnügen.
%: Elektrofahrzeuge werden 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
%: ElektroNutzFahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb der EG-Fahrzeugklasse N1, N2, N3(von 3,5 T bis mehr als 12 T) können 50 % Sonderabschreibung neben der regulären (evtl. auch degressiven) Abschreibung, im Jahr der Anschaffung geltend machen. Das Fahrzeug muss zum Anlagevermögen gehören; gilt auch ähnlich für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.
%: Dazu kommt die Förderung der Energieversorger und günstige Finanzierung aus dem Kfw-Umweltprogramm zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen (www.Energieagentur.rpl.de)
- Was Du geschenkt bekommst nimm niemals an! Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung der Finanzverwaltung verworfen
Beim Immobilienkauf – außer der privaten Selbstnutzung – stellt sich immer die Frage nach der Aufteilung des Grund- und Bodenanteils und des Gebäudeanteils, weil nur der Gebäudeanteil abschreibungsfähig ist, nicht aber der Grund und Boden.
Die Finanzverwaltung wendet und bietet eine ‚Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück‘ an. Erfahrungsgemäß geht diese Arbeitshilfe oft zu Lasten des Gebäudeanteils. Die Anwendung dieser Arbeitshilfe hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun verworfen.
Der BFH wünscht sich einen ‚Ortsfaktor‘ bei der Ermittlung des Gebäudewerts, der jetzt bei der Berechnung eingebracht werden kann. Fehlt die eigene Sachkunde hilft ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Es ist empfehlenswert, bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung für den Grund und Boden, den Gebäudeanteil und ggf. für Einbauten (nicht grunderwerbsteuerpflichtig) vorzunehmen.
- Ich setze Haus und Hof instand und dann Herstellung?
Fa(ä)lle:
4.1 Kanalsanierung:
In einer Entscheidung des BFH hat er die bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von SanierungsAUFWENDUNGEN bekräftigt!
Danach sind Aufwendungen für den Ersatz, die Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sofort abziehbare Werbungskosten. Sie dienen der Erhaltung des Grundstücks und zählen weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten, wenn der Zustand des Grundstücks durch die Maßnahme nicht wesentlich verändert wird.
Was heißt eigentlich WESENTLICH? Es heißt: Über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlichverbessert!!! Es findet also ein Vergleich statt mit dem ursprünglichen Zustand – da könnte ein Foto + der Text in der Rechnung helfen.
4.2 Hofpflasterung:
Die Klage wird abgewiesen! so beginnt das Urteil des FG Münster (22.01.2020 – 13 K 3039/16 E) zum Streitfall über die Aufwendungen für eine Hofbefestigung als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
Der Kläger setzte eine Teil-Hoffläche von 700 m2 instand. Sie war asphaltiert und schadhaft. Die Kosten der Sanierung betrugen Netto 28.500 €. Die Rechnung über die Erneuerung des Betriebshofs führte folgende Leistungen auf, hier eine Auswahl:
- Hoffläche ca. 60 cm tief ausgekoffert und Schotter geliefert,
- Vorhandene Entwässerung angeglichen,
- und Pflaster geliefert und verlegt,
Das Finanzamt versagte den Abzug als Erhaltungsaufwand und aktivierte die Kosten als Herstellungskosten, weil es der Meinung war, dass eine Substandmehrung eingetreten ist. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen mit allen guten Argumenten und rief letztendlich das FG an.
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, bestätigte die Aktivierung und dieAbschreibungsdauer von 19 – in Worten: Neunzehn – Jahren = 5,2 % p. a. aus den Gründen:
- Bei einer Hofbefestigung handelt es sich um selbständiges Wirtschaftsgut, das in diesem Fall über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung erfahren hat (2.Variante des § 255 Abs. 2 HGB ‚Erweiterung‘);
- Die Variante ‚Erweiterung‘ die zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt verlangt eine Substanzmehrung;
- Aus der Einbringung von ‚erheblichen Mengen an Baumaterial‘ schließt das Gericht auf eine Substanzmehrung!
- Im Streitfall wurde der Gebrauchswert der Hofbefestigung durch die Baumaßnahme gehoben.
- Abwandlung des Falls: Auch das Verlegen von Verbundsteinpflaster auf einem Hof anstelle einer vorherigen Splittauflage würde zu Herstellungskosten führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nachträgliche Herstellungskosten verneint, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen entsprach, die der ausgetauschte oder erweiterte Gegenstand hatte. Das Urteil aus 2001 ist sinnigerweise nicht veröffentlicht worden.
Die Abgrenzung zwischen Erhaltung- und Herstellungsaufwand wird für den Einzelfall mit diesem FG-Urteil deutlich unsicherer.