Haushaltsnahe Handwerkerleistungen – Rechnungen sammeln –

„Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €.“

‚Die Handwerkerleistung muss für eigenen Haushalt erbracht werden. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, die durch eine Rechnung und Bezahlung nachgewiesen wird.‘ (§ 35a, III. – IV. EstG)

Diese Handwerkerleistungen dürfen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, sowie keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Der Abzug darf nicht mit der Fertigstellung eines Neubaus im Zusammenhang stehen.

Die Leistung muss ‚IN‘ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Zeiten für den Handwerker in seiner Werkstatt schließt somit das Gesetz vom Abzug aus, so die herrschende Meinung – Anwendung einer räumlich funktionalen Sichtweise!

 

Beispiele für eine Begünstigung:

  • Kosten für die Ausführen des Hundes
  • Kosten des Schlüsseldienstes zum öffnen der Wohnungstür
  • Kosten für Renovierung der alten Wohnung nach Umzug
  • Reparatur von Haushaltgeräten oder Einrichtungsgegenständen

Weiterhin zählt das BMF Schreiben vom 9. 1. 20216 folgende handwerklichen Tätigkeiten auf, deren Abzug zugelassen ist:

  • Abflussrohrreinigung – Service an Hebeanlage
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen
  • Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
  • Asbestsanierung
  • Außenanlagen, Errichtung von Außenanlagen, z. B. Wege, Zäune
  • Carport, Terrassenüberdachungen (Arbeitskosten), nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme
  • Dachgeschossausbau (Arbeitskosten), nicht aber im Rahmen einer Neubaumaßnahme
  • Dachrinnenreinigung
  • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen und Gasleitungen
  • Gartengestaltung
  • Gebühren für den Schornsteinfeger (Meß- und Überprüfarbeiten, Kehrarbeiten, Feuerstättenschau und Kontrolle von Blitzschutzanlagen
  • Hausanschlüsse für Kabel für Strom und Fernsehen, auch Zulegung an das öffentliche Straßennetz, Anliegerbeiträge für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen
  • Klavierstimmer
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Montageleistungen im Haushalt
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur und Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können)
  • Schadensfeststellungen, Ursachenfeststellungen, z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch u.ä.
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Wartung des Feuerlöschers, des Aufzugs, der Heizung und Öltankanlagen, Pumpen, usw.
  • Installation von Smart-Home-Technik und Wartung (vor Ort

Und begünstigte Sonderfälle sind:

  • Die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau oder die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Leben des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus begünstigte Handwerkerleistungen dar. Denn: Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen und der Bezug der Wohnungen zumutbar ist, also das Gebäude in wesentlichen Bereichen nutzbar ist.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung, z. B. Dachgeschossausbau, in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt.

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EstG grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er Auftraggeber ist.

 

Mainz, 17. Mai 2021