Energetische Sanierung des EIGENHEIMS also EIGENNUTZUNG
Staatliche steuerliche Förderung gemäß § 35 c EStG – STEUERRABATT!
Hier gewährt der Staat eine Steuerermäßigung von max. 40.000 € – verteilt über 3 Jahre.
Die Steuerermäßigung kann mit der Steuererklärung für das Jahr beantragt werden, indem die Maßnahme durchgeführt wurde und die Rechnungen auf das Konto der Fachfirma bezahlt werden. Die Eintragung dieser Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte ist möglich.
Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen werden je Objektmit max. 20 % der Aufwendungen also max. von 200.000 € gefördert durch Abzug von der Steuerlast/-schuld (20 % von 200.000 € = 40.000 €). Es kann sich dabei auch um eine selbstgenutzte Ferienwohnung, auch im EU-Ausland handeln.
Die Maßnahmen müssen zum 31. 12. 2029 abgeschlossen sein, also zwischen 2020 und 2029 ausgeführt werden. Wird die Maßnahme planerisch durch einen Energieberater begleitet, so sind diese Aufwendungen zu 50 % gleichfalls von der Steuerlast abzuziehen aber nur innerhalb des Rahmens von 40.000 €. Der Energieberater muss von der BAFA (BAFA.de) zugelassen sein.
Das Objekt an dem die Maßnahmen durchgeführt wurde, muss älter als 10 Jahre sein.
Energetische Maßnahmen sind:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- oder Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die Steuerermäßigung können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmers nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen, siehe oben und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Abs. 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
Keine Begünstigung erhält man, wenn die Ausgaben anderweitig geltend gemacht oder gefördert wurden:
- Betriebsausgaben sind,
- Werbungskosten sind,
- außergewöhnliche Belastungen sind,
- als Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Baudenkmal in Sanierungsgebieten),
- eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) sind
- zinsverbilligte Darlehen gewährt wurden oder
- steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden.
Amtliche Bescheinigung siehe Bundesministerium der Finanzen (BMF):
- Muster für die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (Muster I)
- Muster für die Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II)
Quellen:
- § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.
- Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Jan. 2020 + Änderungen dazu vom 14. 06. 2021