Aufgepasst und akribisch erarbeitet erspart überhöhte Grundsteuerwerte
Unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden zum 1. Januar 2022 vollständig NEU bewertet. Diese Werte dienen dann ab 2025 als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Erhebung soll neutral sein.
Die Struktur der Erhebung wird beibehalten:
Grundsteuerwert (Neu) x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Der Grundsteuerwert soll nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den Wertverhältnissen zum 1. Januar 2022 ermittelt werden. Dafür sind von den Eigentümern der Grundstücke die erforderlichen Daten an das jeweilige zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies hat ab 1. Juli 2022 kostenlos über das Steuerportal ‚MeinELSTER (www.elster.de) zu erfolgen.
Das Ende der Frist für die Abgabe der Erklärung ist der 31. Oktober 2022.
Rheinland-Pfalz hat sich dem Bundesmodell angeschlossen. Dieses wertabhängige Modell bezieht Informationen der Gutachterausschüsse für unbebaute Grundstücke mit ein und verlangt für bebaute Grundstücke eine Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren (z. B. Mehrfamilienhaus MFH) bei dem beispielsweise eine vorgegebene durchschnittliche Sollmiete unter Berücksichtigung der Lage des Grund- und Bodens zugrunde gelegt wird. Nach 7 Jahren ist die Bewertung erneut durchzuführen.
Hessen hat sich für ein wertunabhängiges Model, Flächen-Faktor-Modell, entschieden, das mit weniger Aufwand zu bewältigen sein dürfte. Die Bewertung soll hier nur alle 14 Jahre erfolgen.
Für die Erklärung werden folgende Angaben benötigt, die sie schon zusammentragen sollten:
- Aktenzeichen des Einheitswerts
- Bundesland
- Adresse
- Flurstückkennzeichen
- Lagebezeichnung
- Amtliche Fläche
- Bodenrichtwert
Folgende Daten müssen die Steuerpflichtigen selbst ermitteln:
- Art der Immobilie:
Unbebautes Grundstück
Bewerten mit Bodenrichtwert
EFH/ZFH/MFH
Wohnungseigentum
zu bewerten im Ertragswertverfahren.
Bürogebäude
Wohn- und Geschäftshaus
Teileigentum
Sonstige bebaute Grundstücke
zu bewerten im Sachwertverfahren.
- Wohn-/bzw. Nutzfläche bei Büros
- Anzahl der Wohnungen und deren jeweilige Größe
gestaffelt: unter 60 qm, 60 – 100 qm, über 100 qm - Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze
- Baujahr
- Mietniveaustufe
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts macht viel Arbeit, aber das Sammeln der Daten sollte sich für alle lohnen, denn dieser neue Grundsteuerwert ist Grundlage für die Grundsteuer für die kommende Dekade zumindest in Rheinland-Pfalz.
Je größer die Wohnfläche, desto höher fällt die Grundsteuer aus.
Die Bodenwerte können von den Seiten der Bundesländer (Boris) – nicht von privaten Anbietern – kostenlos abgerufen werden. Die neuen Richtwerte sollen in einigen Monaten zu Verfügung stehen.
Ist die Erklärung einmal abgegeben, dann wird wohl im Jahr 2023 die neue Grundsteuermesszahl per Bescheid bekannt gegeben. Dieser Bescheid ist dann zu prüfen, denn er hat Auswirkungen auf Jahre und könnte auch in einem kritischen Fall zu Streit mit den Mietern führen, die die Grundsteuer über die Nebenkosten in Rechnung gestellt bekommen.