Für die Computerhardware sowie die dazugehörenden Peripheriegeräte und die Betriebs- und Anwendersoftware wird
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr
zugrunde gelegt.
Die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung (Fertigstellung). Die Gegenstände sind in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen.
Die Regelung gilt auch für Überschusseinkünfte.
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
(Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Februar 2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:025, Dok 2022/0186479)